Allgemeine Geschäftsbedingungen Bremer Baumfällungen, T. Reinicke, ©2009
1.) Allgemeines:
Alle Lieferungen, Dienst-, Werk- und Werklieferungsleistungen von Bremer Baumfällung unterliegen diesen Bedingungen.
Der Auftraggeber erkennt durch den Vertragsabschluss bzw. die Aufgabe von Bestellungen ausdrücklich an, dass ausschließlich diese Bedingungen Vertragsbestandteil sind. Etwaige, entgegenstehende Bedingungen des Auftraggeber sind nur und in soweit verbindlich, wenn diese vor Vertragsschluss schriftlich vereinbart wurden.
Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen oder Absprachen gelten nur dann als vereinbart, wenn sie vom Bremer Baumfällung schriftlich bestätigt worden sind.
2) Angebot / Beauftragung
Angebote von Bremer Baumfällung sind - wenn im Angebot nichts anderes genannt wurde- bis zum Vertragsabschluss frei bleibend.
Der Vertrag kommt durch schriftliche Beauftragung des Angebotes durch den Auftraggeber sowie die terminliche Vereinbarung der Ausführung oder den Beginn der Ausführung durch Bremer Baumfällung zustande.
Erteilt der Auftraggeber den Auftrag mündlich oder per Handschlag, so kommt dieser unter Zugrundelegung des Angebotes sowie mit der terminlichen Festlegung der Durchführung oder den Beginn der Ausführung durch Bremer Baumfällung zustande.
3) Preise
Für jeden Vertragsabschluss gelten die zum Vertragsschluss jeweils gültigen Preise.
Bremer Baumfällung behält sich das Recht der Preisanpassung bei Mehraufwand vor. Gleichzeitig verpflichtet sich Bremer Baumfällung mit dem Auftraggeber vor Ausführung des Mehraufwandes, diesen, schriftlich zu fixieren.
4) Mindestauftragswert
Der Mindestauftragswert für Baumfällungen beträgt 75,- €.
Der Mindestauftragswert für Stubbenfräsungen beträgt 110,- €
5.) Vertragsdauer / Kündigung:
Aufträge gelten als beendet wenn, der Auftraggeber diese abgenommen und als in Ordnung befunden hat.
6.) Einweisung:
Bevor Bremer Baumfällung mit den Arbeiten beginnt hat der Auftraggeber Bremer Baumfällung auf Besonderheiten und besonders zu schützende Einrichtungen auf dem Grundstück und im angekündigten Bereich der Baumfällung, sowie auf mögliche Gefahrenquellen ausdrücklich hinzuweisen.
Erfolgt eine Einweisung - gleich aus welchen Gründen - nicht, so kann der Auftraggeber bei eventuellen Schäden, die auf die mangelnde Unterrichtung zurückzuführen sind, Bremer Baumfällung nicht schadensersatzpflichtig machen.
Bremer Baumfällung wird gestattet, für die Dauer der Arbeiten am Objekt ein Firmenschild anzubringen.
7.) Leistungen Bremer Baumfällung:
Bremer Baumfällung wird die im Angebot bzw. Auftrag festgehaltenen Dienstleistungen fach- und sachgerecht durchzuführen. Abweichungen von den Vereinbarungen sind zulässig, wenn der vertraglich vereinbarte Dienstleistungsumfang und -Standard gewahrt bleibt. Bremer Baumfällung verpflichtet sich -soweit notwendig -, seinen Arbeitsbereich gegen unbefugtes Betreten abzusichern und ggf. auf Gefahren die von seine Arbeiten ausgehen hinzuweisen.
Arbeiten, die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen werden in Absprache mit den zuständigen Behörden koordiniert. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber.
8.) Leistungen des Auftraggeber s (AG):
Der Auftraggeber stellt -soweit notwendig und möglich-, Bremer Baumfällung Wasser und Strom für den Betrieb von Maschinen in dem für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Umfang kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Die Einholung von behördlichen Genehmigungen (Baumschutz) sowie die Einholung von Genehmigungen für notwendige Absperrmaßnahmen im öffentlichen Verkehrsraum obliegt grundsätzlich dem AG.
Wünscht der AG, dass die Genehmigungen vom Bremer Baumfällung eingeholt werden, ist dies im Auftrag schriftlich festzuhalten. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber.
Wünscht der AG, dass Behördlich angeordnete Absperrmaßnahmen von Bremer Baumfällung errichtet werden, ist dies im Auftrag schriftlich festzuhalten. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber.
Bremer Baumfällung prüft bei Auftragsannahme und -ausführung das Vorliegen notwendiger Genehmigungen nicht, wenn die Beibringung dieser nicht Bestandteil unseres Auftrages ist. Sämtliche Kosten und Bußgelder aus nicht vorliegenden Genehmigungen gehen zu Lasten des Auftraggeber wenn die Beibringung dieser nicht Bestandteil des Auftrages des Bremer Baumfällung waren.
9.) Abnahme der Leistung
b) Der Auftraggeber hat die Leistungen von Bremer Baumfällung nach deren Beendigung noch am selben Tag zu besichtigen und die ordnungsgemäße Ausführung zu bestätigen. Verzichtet der Auftraggeber auf die Besichtigung und Bestätigung oder unterbleibt diese aus Gründen, die Bremer Baumfällung nicht zu vertreten hat, so gelten die Leistungen als vertragsgerecht ausgeführt.
Die Arbeiten von Bremer Baumfällung werden dann als vertragsgerecht durchgeführt anerkannt, wenn der Auftraggeber nach Beendigung der Arbeiten entgegen der ihn treffenden Besichtigung- und Bestätigungspflicht, nicht innerhalb von 5 Werktagen Einwendungen erhebt.
10.) Reklamationen:
Reklamationen und Nachbesserungen sind sofort anzuzeigen.
Rechnungskürzungen ohne vorangegangene ordnungsgemäße Reklamation und Aufforderung zur Behebung der Mängel bzw. Einräumung einer Nachbesserung innerhalb einer hierfür gesetzten, angemessenen Frist, dürfen vom Auftraggeber nicht vorgenommen werden.
11.) Vergütung:
Zahlungen sind sofort nach Beendigung und Abnahme der Leistung zu begleichen. Wird bei Beauftragung die Bezahlung der Leistungen mittels Banküberweisung vereinbart hat diese innerhalb von 5 Werktagen auf das Konto den Bremer Baumfällung ohne Abzug zu erfolgen.
Auftraggeber die im Namen von Dritten, z.B. Eigentümer Gemeinschaften, handeln, haften persönlich für die Zahlungsverpflichtungen aus den erteilten Aufträgen.
Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, so ist der Bremer Baumfällung berechtigt, Verzugszinsen mit 8% über dem jeweils gültigen Diskontsatz zu berechnen.
Der Bremer Baumfällung ist berechtigt sofort bei Eintritt des Zahlungsverzuges ein Inkassounternehmen mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen.
12.) Haftung:
Die Haftung von Bremer Baumfällung für nachweislich durch Bremer Baumfällung im Rahmen der erbrachten Leistungen verursachte Schäden wird auf die Deckung entsprechend den Bedingungen unseres Haftpflichtversicherung-Vertrages dem Grunde und der Höhe nach beschränkt.
Bremer Baumfällung haftet nicht für Schäden, die an Pflanzen, Liegenschaften und Einfriedungen die sich unterhalb des Ausdehnungsbereiches der Baumkrone des zu fällenden Baumes , bzw. in unmittelbarer Nähe des Arbeitsbereiches stehen und nicht durch die beauftragte Leistung selber geschützt werden können. Die Sicherung bzw. Entfernung dieser Güter obliegt dem Auftraggeber .
Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz wegen unmittelbarer, mittelbarer oder Folgeschäden sind ausgeschlossen.
13.) Schlussbestimmungen:
Die Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen berühren deren Gültigkeit im Übrigen nicht. An ihre Stelle tritt die gesetzliche zulässige Regelung, die dem Sinn und Zweck des wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für einzelne Teile der Bestimmung oder im Falle einer ergänzungsbedürftigen Lücke.
Gerichtsstand ist Bremen.
Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Sonderregelungen vereinbart sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere diejenigen des Dienstleistungs- und Werkvertragsrechts.
Unsere AGB als .PDF zum herunterladen finden Sie >>>hier
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